Satzung

UNABHÄNGIGE FREIE WÄHLER 

Weil am Rhein und Haltingen

 

Präambel

Seit der Gemeindereform im Jahr 1975 waren in der Kommunalpolitik in Weil am Rhein zwei getrennte Wählervereinigungen politisch tätig:  

  • Unabhängige Freie Wähler, Stadtverband Weil am Rhein (UFW) 

  • Unabhängige / Freie Wähler Haltingen (UFW- Haltingen) 

Beide Wählervereinigungen hatten jeweils eine gemeinsame Wahlliste für die Gemeinderats- und die Kreistagswahlen aufgestellt und waren in den jeweiligen Fraktionen gemeinsam tätig. Damit sich diese Zusammengehörigkeit auch in der Arbeit der Vereinigung widerspiegelt, haben beide Vereinigungen 2016 ihre Mitglieder über einen Zusammenschluss befragt und sich nach positivem Votum am 08. November 2016 zu einer gemeinsamen Gemeindevereinigung zusammengeschlossen. 

Die jeweiligen Vermögen wurden zusammengeführt, ebenso wurden alle Mitgliedschaften und Ehren-mitgliedschaften übernommen.  

In der ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung wurde eine neue Satzung beschlossenmit dem Ziel, die Interessen aller Orts- und Stadtteile in Weil am Rhein angemessen zu vertreten.  

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Wählervereinigung trägt den Namen „Unabhängige Freie Wähler Weil am Rhein und Haltingen“. 

(2) Die Kurzbezeichnung lautet: „Freie Wähler Weil – Stadtverband 

(3) Der Sitz der Wählervereinigung ist Weil am Rhein. 

(4) Die Wählervereinigung ist als Mitglied des Landesverbands im Sinne des §7b der Satzung „Freie Wähler Landes Verband Baden-Württemberg e.v.“. 

 

§ 2 Zweck

(1) Die Wählervereinigung bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung auf Kreis- und Kommunalebene durch die Teilnahme bei Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen 

(2) Die Wählervereinigung ist parteipolitisch unabhängig. 

(3) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt daher nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder Person über 16 Jahren erworben werden, die sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Unabhängigen Freien Wähler bekennt.  

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch   

     a. Austritt 

     b. Ausschluss 

     c. Tod

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zur Beitragszahlung verpflichtet.  

 

§ 5 Ausschluss

(1) Aus dem Stadtverband der Freie Wähler Weil kann ausgeschlossen werden: 

      a. wer gegen dessen Beschlüsse und/oder gegen seine Ziele verstoßen hat. 

      b. wem die bürgerlichen Ehrenrechte (z.B. das Wahlrecht) aberkannt wurden. 

      c. wer mit Beiträgen in der Höhe von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. 

(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem/der Betroffenenist vor der Entscheidung die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. Eine solche Anhörung kann schriftlich erfolgen. 

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Jahresbeitrags verbunden. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung. 

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 31.3. fällig.  

(3) Spenden liegen im Ermessen des Mitgliedes. 

(4) Die Mittel sind ausschließlich für die politischen Ziele des Vereins zu verwenden.  

  

§ 7 Organe

(1) Organe des Freie Wähler Weil – Stadtverband -, sind 

      a. die Mitgliederversammlung

      b. der Vorstand 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 

       a. Festlegung der Schwerpunkte für das Jahresprogramm 

       b. Wahl des Vorstandes 

       c. Wahl von zwei Kassenprüfern 

       d. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts, des Kassenprüfungsberichts

          und Erteilung der Entlastung des Vorstands. 

       e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung 

       f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

       g. Beschlussfassung über die Auflösung der Wählervereinigung 

       h. Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen 

       i. Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.  

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen.  

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.  

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.  

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.  

(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderem Maße um die Unabhängigen Freien Wähler verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden. 

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Freie Wähler Weil Stadtverbandes. 

(2) Die Wahlen sind in der Regel offen. Es muss geheim gewählt werden wenn ein Stimmberechtigter widerspricht.  

(3) Abstimmungen sind in der Regel offen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung. 

(4) Wahlen und Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt. 

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung, erfolgt wieder Stimmengleichheit, gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(6) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  

§ 10 Vorstand 

(1) Vorstand des Freie Wähler Weil – Stadtverband -im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die Wählervereinigung je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.  

(2) Dem Vorstand gehören an: (jeweils m/w) 

       a. Vorsitzender 

       b. Stellvertretender Vorsitzender 

       c. Schriftführer  

       d. Schatzmeister 

       e. Fraktionsvorsitzender des Gemeinderats 

       f. Beisitzer (aus den Stadtteilen und den Teilorten)  

(3) Die Geschäfte des Freie Wähler Weil – Stadtverbandes - werden vom Vorstand geführt.  Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen gemäß den Vorschriften des BGB. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse seiner Organe, erledigt die laufenden Angelegenheiten und bereitet die Sitzungen der Organe vor. 

(4) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.  

(5) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Kassenführung und das Erstellen des Kassenberichts. Zahlungen dürfen nur satzungsgemäß erfolgen. 

(6) Vom Schriftführer sind Protokolle der einzelnen Versammlungen der Organe zu fertigen sowie Beschlüsse, Wahlen und Wahlergebnisse zu protokollieren und zu unterzeichnen. Protokolle sind unverzüglich nach der zu protokollierenden Versammlung zu erstellen und dem Vorsitzenden jener Versammlung zur Prüfung zu übersenden. Die Übersendung kann auf elektronischem Weg erfolgen. 

(7) Alle Mitglieder des Vorstandes sind in Einzelwahlen für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Wird eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit gewählter Mitglieder von Organen verlängert sich automatisch bis zur Nach- oder Neuwahl im Rahmen der Bestimmungen des Parteiengesetzes.

 

§ 11 Beirat 

(1) Dem Beirat gehören kraft Amtes an: 

       a. Kreisräte der UFW Weil am Rhein und Haltingen 

       b. Gemeinderäte der UFW Weil am Rhein und Haltingen 

       c. Ortschaftsräte der UFW Weil am Rhein und Haltingen 

       d. Ein Vertreter der Freien Wähler Lörrach  

(2) Der Vorstand kann den Beirat zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen. 

 

§ 12 Kassenprüfer 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. 

(2) Kassenprüfer/innen haben jederzeit das Recht, die Bücher des Vereins einzusehen, sowie vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. 

(3) Sie haben in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.


§ 13 Unfallhaftung

Der Freie Wähler Weil – Stadtverband, haftet nicht für Unfälle jeglicher Art, wann, wie und wo diese einem Mitglied zustoßen.

  

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 15 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Soweit der Freie Wähler Weil – Stadtverband - sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind zur Abstimmung über den Wahlvorschlag nur diejenigen Mitglieder berechtigt, die im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. 

(2) Die Reihenfolge der Aufstellung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Wahlkommission beauftragen, welche aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen muss. 

(4) Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann eine Wahlverbindung / Zählgemeinschaft mit anderen Wählergruppen oder Parteien eingegangen werden.  

(5) Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. 

(6) Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind. Aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben wurden, und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen.

 

§ 16 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.  

(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. 

(3) Bei Auflösung des Freie Wähler Weil – Stadtverbandes - fällt das Vermögen andie Bürgerstiftung Weil am Rhein, die es ausschließlich im Sinne ihres Stiftungszwecks zu verwenden hat.

 

§ 18 Inktrafttreten 

Die hier vorliegende Satzung ersetzt alle bisherigen Satzungen und tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft. Sie ist durch den Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen.

 

Beschlossen, Mitgliederversammlung 8. November 2016

 

 

 

Anhang: Beitragsordnung 

 

Jahresbeiträge ab 2017

Zahlbar zum 31.3. jedes Jahres

       Einzelmitglied:                    EUR 20,00

       Familien:                            EUR 30,00 

      Schüller, Studenten, Azubis:   EUR 5,00

 

Beschlossen, Mitgliederversammlung 8. November 2016

 

 

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